Die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e BauGB

Die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e BauGB

01.10.2023

Was bedeutet die Gemeindeöffnungsklausel für Gemeinden? Der Bundesgesetzgeber hat einen neuen Absatz ins Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, weitere Flächen auszuweisen, wenn sie nicht selbst für die Umsetzung der Flächenziele nach Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) zuständig sind. Die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel gilt ab dem 14.01.2024.

Die Einschätzung des LEE finden Sie hier (PDF-Download).

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