ArL steht Gemeinden bei Nutzung der Öffnungsklausel zur Seite

Flexiblere Flächenausweisung möglich

Immer mehr niedersächsische Landkreise nehmen die Überarbeitung ihrer Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP) in Angriff. Während diese Prozesse noch laufen, haben Gemeinden die Möglichkeit, die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel zu nutzen. Diese Klausel ermöglicht es ihnen, eigenständig zusätzliche Flächen für Windenergieanlagen auszuweisen, auch wenn sie nicht selbst für die Umsetzung der Flächenziele nach dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) zuständig sind. Damit können Sie Projekte der lokalen Industrie ermöglichen und im Rahmen des Beteiligungsgesetzes von der finanziellen Beteiligung profitieren.
 
Die Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e Abs. 5 BauGB), die am 14. Januar 2024 in Kraft getreten ist, erlaubt den Gemeinden, Flächen durch ein Zielabweichungsverfahren auszuweisen, auch wenn die Fläche nicht im Regionalplan ausgewiesen ist. Dieses Verfahren muss vom zuständigen Landkreis genehmigt werden, vorausgesetzt, die im Baugesetzbuch (BauGB) genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
 
Sobald die RROP-Überarbeitungen abgeschlossen und die (Teil-) Flächenziele erreicht sind, können die Gemeinden ohnehin weitere Flächen ausweisen, da die Ausschlusswirkung der Regionalpläne dann entfällt. Viele Landkreise begrüßen das eigenständige Handeln der Gemeinden und sehen darin eine Chance für eine flexiblere und schnellere Flächenausweisung, die den Ausbau der Windenergie vorantreiben kann.
 
Es gibt jedoch auch Vorbehalte bei einigen Landkreisen gegenüber der Gemeindeöffnungsklausel. In solchen Fällen ist es wichtig zu betonen, dass ein Zielabweichungsverfahren genehmigt werden soll, sofern keine Hindernisse im Sinne des BauGB vorliegen. Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, kann das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) als Genehmigungsbehörde der Regionalplanung hinzugezogen werden, um die Angelegenheit zu klären und den Prozess zu unterstützen.
 
Die Gemeindeöffnungsklausel stellt somit eine wichtige Übergangslösung dar, die den Gemeinden mehr Handlungsfreiheit bei der Flächenausweisung bietet und gleichzeitig sicherstellt, dass die Ziele des Windflächenbedarfsgesetzes erreicht werden.
 
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Einschätzung des LEE

 

Bildquelle: ChatGPT