Weiterentwicklung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
02.04.2026
Stärkung der Verfügbarkeit von grünem Erdas/Biomethan und Steigerung der Kosteneffizienzen nach europäischem Vorbild
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz sollen zukunftsfähige Optionen für das Gas- sowie Wasserstoffnetz geschaffen werden. In der GasNZV wird im § 33 der Anschluss von Biomethaneinspeisungen an das Methannetz geregelt. Dies betrifft neben Qualitätsanforderungen und einer priorisierten Behandlung der Anschlussbegehren auch eine Kostenteilungsregelung zwischen dem Einspeisebegehrer (Biomethanerzeuger) und den zu wälzenden Kosten auf Seiten des Gasnetzbetreibers.
Die bestehende Regelung zur Kostenteilung beim Gasnetzzugeng soll laut des bestehenden Entwurfs fallen. Nach dem Vorschlag würden alle Netzanschlusskosten beim Biomethanerzeuger liegen. Der Netzbetreiber wäre für den überwiegenden Teil der Planung und Realisierung des Netzanschlusses zuständig.
Fazit:
Die Gesamtkosten des Gasnetzanschlusses blieben bestehen. Die Einspeiser übernähmen alle Kosten. Damit wäre eine Biomethaneinspeisung nicht mehr wirtschaftlich möglich. Mit heimischem Biomethan wäre eine angedachte Grüngasquote nicht realisierbar.
Ziel:
Eine volkswirtschaftlich vertretbare Lösung nach europäischem Vorbild finden, um
• Biomethan als systemrelevanten erneuerbaren Energieträger zu sichern,
• Planungs- und Investitionssicherheit für Einspeiser zu gewährleisten,
• Effizienzpotenziale bei Bau und Betrieb des Netzanschlusses zu heben.
Lösung:
Wir nehmen unsere europäischen Nachbarn zum Vorbild. Die Einspeisung beispielsweise in Italien und Dänemark boomt, da Erzeuger eigenverantwortlich investieren dürfen.
Die Biomethanerzeuger errichten und betreiben auf eigenes Projektrisiko die Verdichterstationen und verzichten auf eine 96-prozentige Abnahmepflicht.
Vorteil:
• Redundanzen und EU-weite Ausschreibungen fallen weg
• Netzanschlusskosten können bis zu 50 % gesenkt werden
• Finanzierung über Netzentgelte bleibt bestehen, aber auf viel günstigerem Niveau
Umsetzung:
Regelung des Gasnetzzugangs, wie es bei der Stromeinspeisung bekannt ist.
• Der Einspeiser ist verantwortlich für den Bau der Verdichterstation, die sich auf seinem Grundstück in seinem Besitz befindet. Dazu zählen:
o Gasverdichtung inkl. Stromnetzanschluss (Betrieb durch Einspeiser denkbar),
o Rohleitungsabschnitte bis zum Netzanschlusspunkt inkl. Rohbiogassammlung
• Zuständigkeit des Netzbetreibers bei Planung, Errichtung und Betrieb ist die
o technische Abnahme
o Systemintegration
o Messung, Odorierung und Brennwertanpassung
➢ Der Einspeiser ist verantwortlich für den Bau. Der Netzbetreiber regelt die Systemintegration ins Netz. Dieses klare Verhältnis zwischen Er zeuger und Netzbetreiber führt zu Effizienz, Investitionsklarheit und marktgerechten Strukturen.
➢ Einspeiser übernehmen mehr technische Verantwortung, während der Netzbetreiber weiterhin koordinierende und sicherheitsrelevante Aufgaben behält.
➢ Der Betrieb der Gasverdichtung und der Einspeisung erfolgt nach fester Abstimmung gemäß Regelwerken mit dem Netzbetreiber. Dabei besteht auch die Option einer Brennwertnachverfolgung anstelle einer Brennwertanpassung.
Grundvoraussetzung:
Beibehaltung des priorisierten Netzanschlusses (§ 33 GasNZV), der pro Anschluss durch den Erzeuger wie bisher mit 250.000 Euro finanziert wird.
Finanzierung:
Die Kostenteilung zwischen Netzbetreiber und Einspeiser sollte zeitgemäß weiterentwickelt werden.
• Investitions- Finanzierungs- und Betriebskosten des Einspeisers werden über einen Dienstleistungsvertrag mit dem Netzbetreiber erstattungsfähig und sind damit über die Netzentgelte wälzbar. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Biogasaufbereitungsanlage.
• Um eine Bankenfinanzierung abzusichern, ist eine Laufzeit des Dienstleistungsvertrags von mindestens 20 Jahren unabdingbar.
• Einführung eines Schwellenwertes in TEU€/(Nm³/h) der gesamten Einspeisekosten, um den Anreiz zur Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Insbesondere die Clusterung von Rohbiogasleitungen wird auf die Weise angeregt. Oberhalb des Schwellenwertes werden die Kosten vom Einspeiser getragen.
• Die errichteten Komponenten bleiben im Eigentum des Einspeisers, können aber vom Netzbetreiber zu definierten Bedingungen übernommen oder gepachtet werden.
Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber
1. Beibehaltung des priorisierten Netzanschlusses in der GasNZV (§ 33).
2. Einführung einer Kostenteilungsregelung, die Eigenrealisierung ermöglicht.
3. Rechtssichere Definition technischer Schnittstellen zwischen Einspeiser- und Netzbetreiberinfrastruktur.
4. Erarbeitung eines Schwellenwertes zu maximalen Netzanschlusskosten (gemeinsam durch Gesetzgeber, BNetzA, Branchenvertreter; mit regelmäßiger Prüfung durch neue Gesetzesvorgaben sowie Inflation).
5. Die Gasnetzentgeldverordnung wird nach 2027 unverändert weitergeführt