Kann die Akzeptanz von Windparks durch eine verpflichtende Bürger- und Gemeindebeteiligung erhöht werden? Aus Sicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern und auch des Bundesverfassungsgerichts ja.
Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende März entschieden, dass das in Mecklenburg-Vorpommern geltende Landesgesetz zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks zulässig ist. Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche, dass sich mit der Beteiligungspflicht nicht einverstanden erklärte. Ein Urteil, das auch die Mitglieder des LEE Niedersachsen-Bremen beschäftigt.
Bundeseinheitliche Regelung begrüßenswert
„Grundsätzlich begrüßt der LEE Überlegungen, den Ausbau von Windenergieanlagen an Land durch akzeptanzfördernde Maßnahmen zu unterstützen. Wir setzen uns allerdings für eine bundeseinheitliche Regelung ein, ein „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Regelungen dient der Energiewende letztendlich nicht“, so LEE-Vorsitzende Bärbel Heidebroek.
Heidebroek weiter: „Der LEE hält das Gesetz in seiner vorgeschriebenen Form für nicht praktikabel, weil sich die Umsetzung kompliziert gestaltet und zusätzliche Hürden für Bürgerbeteiligung aufgebaut werden. Gerade in Niedersachsen haben wir es mit einer Vielzahl an Bürgerwindparks zu tun, für die unsere Projektierer angemessene, individuelle Lösungen suchen.“
Besser gesellschaftlichen Konsens herstellen
„Wir müssen daher fragen, ob das Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts in die richtige Richtung weist. Aus unserer Sicht sollte Klimaschutz nicht „erkauft“ werden müssen“, so Heidebroek weiter. „Vielmehr sollte ein gesellschaftlicher Konsens hergestellt werden, der den Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich als erstrebenswert wahrnimmt.“
Wird mit zweierlei Maß gemessen?
Heidebroek nimmt aber auch an einem anderen Umstand Anstoß: „Wir verstehen nicht, warum für die Windenergiebranche andere Kriterien gelten als für die allgemeine Wirtschaft. Dem LEE sind keine Wirtschaftsprojekte bekannt, bei denen die Ansiedlungen von Unternehmen mit einer zwangsweisen finanziellen Beteiligung der Anwohnerschaft einhergeht. Aus Sicht des LEE wird hier in unbotmäßiger Weise mit zweierlei Maß gemessen.“
„Der mit der Beteiligungspflicht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger, der vom Bundesverfassungsgericht ja ausdrücklich bestätigt wurde, kann sich aus Sicht des LEE sogar gegenteilig auf die Vorhabenträger auswirken. Konkret könnte das bedeuten, dass insbesondere kleinere Vorhabenträger von einer Projektrealisierung Abstand nehmen,“ so Heidebroek abschließend.